Gerichtskommissionstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Paragraph 21,
01.01.2008
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.