Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Beachte

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

Paragraph 19,

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des Paragraph 20, mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.