Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Beachte

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

römisch II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBetrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)

  2. Absatz 3Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.