Absatz einsBetrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)