Absatz eins,Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 5, StPO) zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.