Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Beachte

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz

Paragraph 9,

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

  1. Ziffer eins
    nach dem Notariatstarifgesetz,
    1. Litera a
      für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
    2. Litera b
      für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.