Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Art. römisch XVII Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 9.Paragraph 9,
Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung
nach dem Notariatstarifgesetz,
für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.