Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 111/2007).Nr. 111 aus 2007,).
Text
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.Paragraph 3, (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
(2)Absatz 2,Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(3)Absatz 3,Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.