Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Auskünfte über ein Hauptverfahren sowie über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme hat das erkennende Gericht zu erteilen; gleiches gilt für die Vernehmung von Personen und für die Überlassung von Akten, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und das Thema der Rechtshilfe mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Die Durchführung der Vernehmung obliegt in diesem Fall dem Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
  3. Absatz 2,Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das im Paragraph 16, des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht. Die Entscheidung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.
  4. Absatz 3,Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die Paragraphen 44, 47 und 49 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095042