Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anbot der Auslieferung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der betroffenen Person und die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz durch das Gericht zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundesminister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muß, daß ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, daß eine Auslieferung aus einem der Gründe der Paragraphen 2 und 3 Absatz eins,, insbesondere weil dem Betroffenen völkerrechtlicher Schutz zukommt, abgelehnt werden müßte. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung, daß von einer Befragung nach Absatz eins, abgesehen wird oder daß ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Gericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nicht die Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 38, des Strafgesetzbuches anzurechnen.

Anmerkung

1. Vgl. Paragraph 23, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,.

2. Paragraph 28, ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, bildet die prozessuale Ergänzung zu Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095027