Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

3. UNTERABSCHNITT

Krankengeld

Anspruchsberechtigung

§ 138.

  1. Absatz einsPflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
  2. Absatz 2Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Lehrlinge ohne Entgelt,
    2. Litera b
      die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;
    3. Litera c
      in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
    4. Litera d
      gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
    5. Litera e
      Aufgehoben.
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 101/2007)
    7. Litera g
      die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.
  3. Absatz 3Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.