Absatz einsSelbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)