Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

4. Teil
Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

Paragraph 37,

Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.