Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Versicherte und deren Angehörige (Paragraph 56,) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
  2. Absatz eins a,Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  3. Absatz 2,Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Absatz eins, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
  4. Absatz 3,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
  5. Absatz 4,Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40094919