Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  2. Absatz 2,Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für die Fälle des Paragraph 77, Absatz 2, sind die Leistungen der Krankenbehandlung längstens durch 26 Wochen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wird im Falle des Absatz 2, während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit der Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung versicherungszuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren hat.