Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

Absatz 2 :, vergleiche Paragraph 329, Absatz 4

Tritt mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft vergleiche Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 2,).

Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Von jeder an eine der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,9% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
  2. Absatz eins a,Zuzüglich zu den nach Absatz eins, einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Paragraph 24 d,) im Ausmaß von 0,1% einzubehalten.
  3. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 403% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Absatz eins a, einbehaltenen Beiträge zu überweisen.