Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

römisch elf. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 186,

Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094872