Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
BG
Paragraph 186
01.01.2008
NO
27/02 Notare
Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
15.04.2020
10001677
NOR40094872