Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
BG
Paragraph 154
29.12.2007
30.06.2008
NO
27/02 Notare
Paragraph 154, (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.
ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,;
EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.
Mitteilung
15.04.2020
10001677
NOR40094865