Absatz eins,Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (Paragraph 134, NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.