(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte.Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 36 b, Absatz 5, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von Paragraph 36 a, Absatz eins, erfassten Geschäfte.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)