Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsIn der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach Paragraph 110, Absatz 3, im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 36 b, Absatz 5, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von Paragraph 36 a, Absatz eins, erfassten Geschäfte.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch VI, BGBl. römisch eins Nr. 93/2003; Art. römisch XVI, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

ÜR: Art. römisch XIII Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094855