Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Der Notar ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt, die Folgendes betreffen:
    1. Ziffer eins
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
    3. Ziffer 3
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2,Der Notar hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,;

Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094847