Ärztepoolverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2008,
Paragraph 3
22.01.2008
Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.