Kurztitel

Ärztepoolverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.01.2008

Text

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann Ärzte, die
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
    2. Ziffer 2
      eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
    3. Ziffer 3
      Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind
    auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Absatz eins, zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.