Absatz eins,Die Landesregierung kann Ärzte, die
- Ziffer einsdie Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
- Ziffer 2eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
- Ziffer 3Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.