Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.