Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Unzulässige Geschäftsbeziehungen

Paragraph 40 d,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß Paragraph 2, Ziffer 74, zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
  2. Absatz 2,Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; Paragraph 40, Absatz 5 bis 7 sind anzuwenden.