Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsGeschäftsleiter (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.
  2. Absatz 2Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Absatz eins, eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
  3. Absatz 3Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;
    3. Ziffer 3
      der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;
    4. Ziffer 4
      gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 3, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 3, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 750 Millionen Euro übersteigt.