Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
- Ziffer einszwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- Ziffer 2zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, zwischen dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;
- Ziffer 3zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.