Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 132 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Artikel 132a.

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 129 e, Absatz eins, zweiter Satz.
  2. Absatz 2,Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes sind dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt; durch Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist vorgesehen werden. Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.