Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

6. Universitäten

Artikel 81c.

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten des Dienstrechts der ernannten berufsmäßigen Universitätsangehörigen geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.