(6)Absatz 6,Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:
Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Artikel 51 b, Absatz 4,) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug (Artikel 51 b, Absatz 2,).
Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Absatz 7, zu bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Absatz 7, vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten werden dürfen.
Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Absatz 2, letzter Satz genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.