BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Österreich ist ein Bundesstaat.
(2)Absatz 2,Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3)Absatz 3,Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Artikel 3, vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.