Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.