Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
- Ziffer einsWertpapierfirmen gemäß Paragraph 3,,
- Ziffer 2Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
- Ziffer 3Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,
- Ziffer 4Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
- Ziffer 5Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 33 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 und Paragraph 93, Absatz 8 a, BWG,
- Ziffer 6anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich des
- Ziffer 2und 3. Hauptstücks und der Paragraphen 39, Absatz 3, 40, 40 a, 40 b, 40 d
und 41 BWG, 7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, und - Ziffer 8Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 1993 im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.