Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und iBemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i
§ 181b.Paragraph 181 b,
Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 8 291,64 €;
die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 11 056,59 €;
die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 16 584,57 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.