Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer 4, dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den Litera a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Arbeitsuchenden:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefonnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer.
    2. Ziffer 2
      Daten über Beruf und Ausbildung:
      1. Litera a
        Berufs- und Beschäftigungswünsche,
      2. Litera b
        Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
      3. Litera c
        bisherige berufliche Tätigkeiten,
      4. Litera d
        beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      5. Litera e
        sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Kinder,
      3. Litera c
        Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
      4. Litera d
        sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
      5. Litera e
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
      6. Litera f
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
      7. Litera g
        außerordentliche Aufwendungen,
      8. Litera h
        Versicherungszeiten,
      9. Litera i
        Bemessungsgrundlagen,
      10. Litera j
        Höhe von Leistungen und Beihilfen,
      11. Litera k
        Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
      12. Litera l
        Zeiten der Arbeitsuche.
    4. Ziffer 4
      Gesundheitsdaten:
      1. Litera a
        gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
      2. Litera b
        gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
    5. Ziffer 5
      Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
      1. Litera a
        bisherige Beschäftigungen,
      2. Litera b
        Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
      3. Litera c
        Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
      4. Litera d
        Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
      5. Litera e
        Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
      6. Litera f
        Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
      7. Litera g
        Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
    6. Ziffer 6
      Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
      4. Litera d
        Betriebsgröße,
      5. Litera e
        Betriebsgegenstand,
      6. Litera f
        Branchenzugehörigkeit,
      7. Litera g
        Zahl und Struktur der Beschäftigten,
      8. Litera h
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      9. Litera i
        Ansprechpartner,
      10. Litera j
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      11. Litera k
        Telefonnummer,
      12. Litera l
        E-Mail-Adresse,
      13. Litera m
        sonstige Kontaktmöglichkeiten,
      14. Litera n
        Bankverbindung und Kontonummer.
    7. Ziffer 7
      Daten über offene Stellen:
      1. Litera a
        Beruf und Tätigkeiten,
      2. Litera b
        erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
      3. Litera c
        erforderliche und erwünschte Praxis,
      4. Litera d
        erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
      5. Litera e
        besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
      6. Litera f
        Arbeitsorte,
      7. Litera g
        Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
      8. Litera h
        Entlohnung,
      9. Litera i
        besondere Arbeitsbedingungen.
    8. Ziffer 8
      Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
      2. Litera b
        Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
      3. Litera c
        Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
      4. Litera d
        Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
  2. Absatz 2,Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
  4. Absatz 4,Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3,), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
  5. Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
  6. Absatz 6,Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 7, Litera b, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (Paragraph 46, DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  7. Absatz 7,Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
  8. Absatz 8,An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.