Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
  2. Absatz 2Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.