Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften

Paragraph 3,

Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.