Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.