Absatz einsDie zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.