Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 63,

Im Sinne des 5. Teiles ist

  1. Ziffer eins
    ein Anwartschaftsberechtigter:
    jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
  2. Ziffer 2
    eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.