Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    2. Ziffer 2
      5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
  3. Absatz 3Die BV-Kassen haben der FMA
    1. Ziffer eins
      Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20, sowie
    2. Ziffer 2
      Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,
    unverzüglich bekannt zu geben.