Absatz einsDie FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 25 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.