Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

3. Abschnitt
Veranlagung

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
  2. Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
    1. Ziffer eins
      die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
    2. Ziffer 2
      Vorschriften hinsichtlich
      1. Litera a
        der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
      2. Litera b
        der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
      3. Litera c
        des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
      erlassen werden.
    Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen.