Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Die der BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3,Die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen hat für jede BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094099