Absatz eins,Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
- Ziffer einsordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
- Ziffer 2ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
- Ziffer 3Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
- Ziffer 4ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
- Ziffer 5ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
- Ziffer 6ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
- Ziffer 7ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
- Ziffer 8Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.