Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

3. Abschnitt
Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 91 a,

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
  2. Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach Paragraph 91 c, sowie seiner Rechte und Pflichten nach Paragraph 91 d, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.