Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.