Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, zu den Paragraphen 19, 20 a, 28 a, 31, 82, 83, 100 a, 133, 139, 153, 265, 285 e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.