Absatz eins,Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.