Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 502,

  1. Absatz eins,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (Paragraph 170,) des Beschuldigten vornehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  2. Absatz 2,Paragraphen 170, Absatz 3 und 172 gelten dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093945