Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Staatsanwaltschaft am Sitz des in Strafsachen tätigen Landesgerichts obliegt auch die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten ausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (Paragraph 101, Absatz 2, StPO), Anordnungen (Paragraph 102, StPO), Ermittlungen (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.
  2. Absatz 2,Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.
  3. Absatz 3,Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert, mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Fachaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093874