Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 92,), zulässig.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist
      oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
    Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.