Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Einmalzahlung

Paragraph 95 a,

  1. Absatz eins,Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
    1. Ziffer eins
      dem Vertragsbediensteten, wenn er
      1. Litera a
        am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
      2. Litera b
        sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
    2. Ziffer 2
      dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  3. Absatz 3,Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.