Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- Ziffer einsdie im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- Ziffer 2sonstige Zeiten,
- Litera adie die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- Litera bdie die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.